Die folgenden Meldungen sind ohne Gewähr und nur auszugsweise und in Kurzform dargestellt. Bitte fragen Sie bei uns oder einer entsprechenden Stelle den genauen Inhalt nach.
Erbschaftsteuerreform:
Die wichtigsten Änderungen der Erbschaftsteuerreform sind:
Die Freibeträge für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel wurden insgesamt massiv erhöht.
Grundvermögen wird künftig grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt. Das selbst bewohnte Haus bleibt im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder (hier beschränkt auf 200 qm Fläche) es mindestens 10 Jahre weiterhin selbst nutzen.
Auch Betriebsvermögen wird künftig mit dem Verkehrswert angesetzt. Soweit nicht zum vermögensverwaltenden Betriebsvermögen (Verwaltungsteil) gehörend kann es aber steuerfrei bleiben, wenn vom Nachfolger bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dies ist im Einzelnen abhängig von der Dauer der Fortführung des Betriebes sowie von der in den nächsten Jahren gezahlten Lohnsumme. Hier gilt vereinfacht: 85% des produktiven Betriebsvermögens bleiben steuerfrei bei mindestens 7 Jahren Betriebsfortführung, wenn in diesen 7 Jahren mindestens 650% der Lohnsumme vor der Übergabe erreicht werden. 100% des produktiven Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens 10 Jahre fortgeführt wird und dabei die Lohnsumme insgesamt mindestens 1000% der Ausgangslohnsumme erreicht. Unterschreiten der Voraussetzungen löst hierbei anteilig Steuer aus.
Für Geschwister, Eltern (bei Schenkung) und entferntere Verwandte erhöhen sich allerdings ab 01.01.2009 die Steuersätze gravierend.
Ehrenamt:
Rückwirkend zum 01.01.2007 wurde die Übungsleiterpauschale von 1.848 Euro auf 2.100 Euro angehoben. Für bestimmte unentgeltliche, ehrenamtliche Leistungen im gemeinnützigen Bereich wurde eine Aufwandspauschale von 500 Euro eingeführt. Vorsicht jedoch bei Zahlungen an Mitglieder des Vorstandes. Diese üben Ihre Arbeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Nur wenn in der Satzung die Möglichkeit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, können solche Zahlungen vorgenommen werden, ohne die Gemeinnützigkeit des Vereins zu gefährden. Die Zweckbetriebsgrenze wird zum 01.01.2008 von derzeit 30.878 Euro auf 35.000 Euro angehoben.
Eingetragene Lebenspartner:
Ab 2011 werden eingetragene Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer den Ehegatten völlig gleichgestellt (Jahressteuergesetz 2010).
Für weitere Infos: info@steuerberater-soell.de.
Stand Oktober 2011